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Bergen-Belsen Prozess

13 weitere SS-Männer 16 , sechzehn KZ- Aufseherinnen, die dem so genannten „SS-Gefolge“ angehört hatten, und elf ehemalige Funktionshäftlinge. Abgese- hen von Kramer hatten nur noch drei Angeklagte – SS-Obersturmführer Fritz Klein, Lagerarzt in Auschwitz und Ber- gen-Belsen, SS-Obersturmführer Franz Hoessler, Schutzhaftlagerführer im Frau- enlager Auschwitz-Birkenau und im so genannten „Kasernenlager“ von Bergen- Belsen, sowie Elisabeth Volkenrath als Oberaufseherin des Frauenlagers Ber- gen-Belsen – maßgebliche Funktionen innerhalb des SS-Personals bekleidet. Bei den übrigen SS-Männern handelte es sich hauptsächlich um Mitglieder des Kommandanturpersonals Bergen-Belsen, die als Block- oder Kommandoführer eingesetzt und über Mannschafts- oder Unteroffiziersdienstgrade nicht hinausgekommen waren. Darüber hinaus befanden sich unter den Angeklagten nur zwei SS-Leute, die schon vor dem Jahreswechsel 1944/1945 in Bergen- Belsen stationiert gewesen waren; die übrigen angeklagten SS-Männer, sämtliche vor Gericht stehenden Aufseherinnen und bis auf eine Ausnahme alle beschuldigten Kapos waren erst ab Ende Januar nach Bergen-Belsen gelangt, zum Teil sogar erst wenige Tage vor der Befreiung des Lagers.17 Obwohl das Verfahren sowohl im öffentlichen Bewusstsein als auch in der ge- schichtswissenschaftlichen Fachliteratur als „Belsen-Prozess“ verankert ist, darf diese Bezeich- nung also nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Männer und Frauen auf der Anklagebank weder einen repräsentativen Querschnitt durch alle Funktionsebenen des Lagerpersonals dar- stellten noch für sämtliche Straftaten verantwortlich waren, die im Laufe der knapp zwei Jahre des Bestehens von Bergen-Belsen verübt wurden.18 Ganz offensichtlich waren die Briten trotz des erwähnten Fehlens einer effektiven „investigative machinery“ bestrebt, dem Ruf nach Be- strafung der Täter, der nach der Befreiung des Lagers weltweit laut wurde, möglichst ohne Ver- 16 Gegen drei SS-Leute wurde die Anklage fallengelassen, da sie bei Prozessbeginn noch an Fleckfieber litten; gegen einen weiteren wurde kein Urteil verkündet, da er am 23.10. ebenfalls als nicht verhandlungsfähig in ein Hospital eingeliefert worden war; bei einer Person stellte sich erst im Verlauf des Verfahrens heraus, dass es sich um einen ehemaligen Häftling handelte, den man irrtümlich zum KZ-Personal gezählt hatte, da er in SS-Kleidung festgenommen worden war. 17 So waren acht der angeklagten SS-Leute erst im April im Zuge von Häftlingsdeportationen aus dem KZ Dora- Mittelbau und Außenlagern nach Bergen-Belsen überstellt und – dort angekommen – in das gerade erst eingerich- tete „Kasernenlager“ eingewiesen worden, das sich zwei Kilometer vom eigentlichen „Aufenthaltslager“ entfernt befand. 18 Vgl. Alexandra-Eileen Wenck, Verbrechen als „Pflichterfüllung“? Die Strafverfolgung nationalsozialistischer Ge- waltverbrechen am Beispiel des Konzentrationslagers Bergen-Belsen, in: Frühe Nachkriegsprozesse, S. 40. Innenansicht der MTV-Turnhalle (mit Galerie) in Vorbereitung des Prozesses

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