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Bergen-Belsen Prozess

16 Ausbruch des Krieges und insofern aus rasseideologischen, nicht kriegstaktischen Gründen eingerichtet worden, wies die Anklagevertretung darauf hin, dass dieser Umstand aber nicht auf Häftlinge mit alliierter Staatsangehörigkeit zutreffe, die ja gerade im Zuge von Kriegshandlungen in die Lager gesperrt worden seien.26 Daraufhin versuchte die Verteidigung mit der Behauptung, Polen und die Tschechoslowakei seien 1942 bereits annektiert und dem deutschen Gebiet ein- gegliedert gewesen, Verbrechen gegen Angehörige dieser Staaten als nicht verhandelbar dar- zustellen, was jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde.27 Ein weiterer Streitpunkt, der sich aus der Tatsache ergab, dass sich die Anklage auf Kriegsverbrechen gemäß Internationalem Recht beschränkte, betraf das Verhältnis von Individuum und Staat bzw. von nationalen und internationalen Straftatbeständen. Die Verteidigung erklärte, das Verhalten der Angeklagten sei nach dem zwischen 1933 und 1945 in Deutschland geltenden Recht legal gewesen und man könne den beschuldigten Männern und Frauen nicht vorwerfen, nicht nach Internationalem Recht – so es ihnen denn überhaupt bekannt gewesen sei – gehandelt zu haben. Diesem Um- stand entsprechend sei laut Artikel 3 der Haager Konventionen der Staat bzw. die deutsche Regierung für Verstöße gegen Internationales Recht verantwortlich zu machen, nicht aber der einzelne Staatsbürger.28 Da auch diese Argumentation letztlich mit dem Hinweis zurückgewie- sen wurde, der verbrecherische Charakter ihres Tuns sei den Angeklagten auch ohne Kenntnis Internationalen Rechts sehr wohl bewusst gewesen, erreichte die Verteidigung mit ihren lang- wierigen Darlegungen letztlich nur, dass sich das Verfahren erheblich in die Länge zog. 26 Vgl. Philipps, Belsen Trial, S. 587. 27 Vgl. ebd., S. 589. 28 Vgl. ebd, S. 487. KZ-Bewacherinnen werden von englischen Soldaten verpflichtet, ihre Opfer in Massengräber zu verbringen

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