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Landrat Albrecht

_____________________________________________________________________ 23 Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes“) in der Hand des Landrats. Es handelt sich um eine typische NS- Maßnahme, um sämtliche Verhaltensweisen zu bestrafen, die im weitesten Sinne geeignet waren, im Innern eine reibungslose Unterstützung des Krieges zu behindern. Neben den Straftat-Bestandsmerkmalen „Störung eines wichtigen Betriebes“, „Wehrmittelbeschädigung“ u.a. benannte diese Verordnung in ihrem § 4 einen „Verbotenen Umgang mit Kriegsgefangenen“, der den Verstoß gegen die Vorschriften zur Regelung des Umgangs mit Kriegsgefangenen unter Verfolgung und Strafe stellte. Mit Gefängnis oder Zuchthaus sollte außerdem bestraft werden, wer „mit einem Kriegsgefangenen in einer Weise Umgang pflegt, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt.“ Sämtliche Zuwendungen an die Kriegsgefangenen wurden somit unter Strafe gestellt, aus Mitleid überreichte Geschenke ebenso wie bei deutschen Frauen „ein gelegentliches Zusammensein,… Fotografieren lassen oder … der Austausch von Zärtlichkeiten.“ Als schwerer Fall und mit Zuchthaus wurde von der Lüneburger NS-Justiz bestraft der „Geschlechtsverkehr einer deutschen Frau mit einem Kriegsgefangenen … wegen seiner besonderen Würdelosigkeit und Ehrvergessenheit…“ Die Initiative zur Verfolgung dieser Frauen aus dem Lüneburger Landkreis ging ausschließlich von den Dorfpolizei- Dienststellen in Albrechts Verantwortungsbereich aus, die die an sie herangetragenen Mitteilungen/ Denunziationen besonders „ausmerksamer“ Volksgenossen zu Protokoll nahmen und die „Strafermittlung“ aufnahmen. Da in der Schrift „Für eine Liebe so bestraft…“ (25) erste Recherche- ergebnisse vorliegen, soll daraus hier ein Fall ausführlich geschildert werden, weil er auch die Komplexität dieser staatlichen Maßnahmen zeigt. Erst das funktionale Ineinandergreifen der Tätigkeiten von Landwacht, Landrat und Gendarmerie, Gestapo, Staatsanwaltschaft und Amtsgericht auf dem Hintergrund völkischer Denunziationsbereitschaft und Verfolgungsmotivation machte die schrecklichen Folgen für die „Täter/-innen“ möglich. Dieser Fall beschreibt den unbedingten Vorsatz zur Festnahme von bislang unbescholtenen deutschen Frauen wegen einer vermuteten Tat, die in Friedenszeiten selbst unter der NS- Gesetzgebung zwar als moralisch anstößig, aber nicht als verfolgungswürdig galt. Am Abend des 25.9.1944 machte sich der Zimmerer Willi Burmester aus Erbstorf auf den Weg nach Adendorf zum Gendarmerie- Einzelposten, um dem dortigen Polizisten zu berichten, dass man in Erbstorf die Frau Erna J. „ ... seit langer Zeit im Verdacht (habe), dass sie mit ehem. französischen Kriegs- Gefangenen verkehrt.“ (26) Über das weitere Geschehen gibt der Bericht des Adendorfer Polizeibeamten in der Strafanzeige Auskunft:

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