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Landrat Albrecht

_____________________________________________________________________ 25 Noch in derselben Nacht wurden Erna J. und Paul D. in das Gerichtsgefängnis nach Lüneburg verbracht und dort am nächsten Tage vom Gestapo-Kriminalsekretär Kleinow intensiv verhört. Besonders die Frage, ob und wieweit sich die beiden denn nun in Ernas Schlafzimmer geliebt haben, stand im Mittelpunkt der Gestapo- Vernehmungen, denn lediglich der „vollzogene Geschlechtsverkehr“ begründete eine schwere Strafe nach § 4 der Wehrkraft- Schutzverordnung und damit eine Zuchthausstrafe für Erna J.. Obwohl Absprachen zwischen der Gestapo und der Staatsanwaltschaft und weitere Verhöre folgten (Paul Depasse im Kriegsgefangenen-Stammlager durch den Hauptmann Neumann und Erna J. durch Staatsanwalt Dr. Ehlers), konnte ihnen nicht nachgewiesen werden, miteinander geschlafen zu haben. Dennoch wurde Erna J. am 6.12.1944 vom Landgericht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt bei Aberkennung der Ehrenrechte für die Dauer von 2 Jahren und Auferlegung der Prozesskosten. Minutiös listete das Gericht in seiner Urteilsbegründung verschiedene Formen ihrer „vollzogenen“ Zärtlichkeit auf und rächte sich auf seine Weise, nämlich mit einer Zuchthausstrafe für Erna J., dafür, dass es ihm nicht möglich wurde, den beiden einen Geschlechtsverkehr nachzuweisen. Im April 1945 wurde Erna J. im Straflager Rheda von den Alliierten befreit. Nach Erbstorf kehrte sie nicht zurück. Das Strafverfahren gegen Erna J.s Freund, der als französischer Zwangsarbeiter sofort wieder in den Status eines Kriegsgefangenen zurückgruppiert wurde, führte die deutsche NS-Wehrmachtsjustiz. Der weitere Lebensweg des Franzosen ist nicht bekannt.

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