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Landrat Albrecht

_____________________________________________________________________ 33 Wiederholt haben polnische Arbeiter und Arbeiterinnen einzeln oder auch zu mehreren, Gastwirtshaften aufgesucht, alkoholische Getränke zu sich genommen und sich in betrunkenem Zustande Ausschreitungen zuschulden kommen lassen. Diesen Mißständen muß vorgebeugt werden. Der polnische Arbeiter ist Angehöriger eines Feindstaates und dementsprechend zu behandeln. Während der deutsche Arbeiter unter Einsatz seines Lebens an der Front steht oder verantwortungsbewußt weit über die übliche Arbeitszeit hinaus im Rüstungsbetriebe seine Pflicht tut, kann es dem polnischen Arbeiter nicht gestattet werden, in deutschen Gastwirtschaften zu zechen und zu lärmen. Da außerdem, wie bekannt sein dürfte, der Pole an übermäßigem Genuß starker alkoholhaltiger Getränke neigt, wird regelmäßig die Arbeitskraft des polnischen Arbeiters nach dem Aufsuchen von Gastwirtschaften geschwächt werden. Die Erhaltung der vollen Arbeitskraft des polnischen Arbeiters liegt aber im Interesse der deutschen Kriegswirtschaft. Gemäß § 14 des Pr. Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 wird hiermit allen Polen das Aufsuchen von Gast- und Schankstätten untersagt. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Polen wird darüber hinaus allen Gast- und Schankwirtschaftsbetrieben verboten. Ich ersuche, die von dieser Anordnung betroffenen Personen und die in Ihrem Dienstbezirk ansässigen Gast- und Schankwirte auf das Verbot hinzuweisen. Den Betriebsinhabern der Gast- und Schankstätten ist zudem zu eröffnen, daß im Übertretungsfalle die Entziehung der Schankkonzession zu erwarten ist. Die genaue Beachtung meiner Anordnungen ist durch fortlaufende Kontrollen sicherzustellen. Über die bei der Durchführung gemachten Beobachtungen und Erfahrungen haben mir die Gendarmeriegruppenposten bis zum 15. 5.1940 zu berichten

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